Allgemeines zum Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und setzt vier europäische Gleichbehandlungsrichtlinien in nationales Recht um.
Das AGG verbietet Diskriminierungen und Belästigungen von Arbeitnehmern wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
- das AGG in seinem Betrieb bekannt zu machen
- eine Beschwerdestelle einzurichten
- die Mitarbeiter entsprechend zu schulen
- gegen Mitarbeiter, die andere Beschäftigte diskriminieren oder belästigen, geeignete Schritte einzuleiten (wie z.B. Abmahnung, Versetzung, fristlose Kündigung)
Während bisher Arbeitgeber bei Diskriminierungen und Belästigungen von Mitarbeitern weitreichenden Schadensersatzforderungen nicht ausgesetzt waren, ist seit dem Inkrafttreten des AGG vermehrt damit zu rechnen. Bisher gibt es allerdings nur wenige von den Arbeitsgerichten veröffentlichte Entscheidungen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes den dadurch entstandenen Schaden ersetzen, sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Im Extremfall ist dem bei einer Beförderung übergangenen Mitarbeiter der gesamte sich in der Zukunft bis zum Ruhestand ergebende Gehaltsunterschied zu erstatten.
Für den Nachweis der Benachteiligung reicht der Indizienbeweis durch den Kläger aus. Das Unternehmen muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig vom erlittenen Schaden auch für den immateriellen Schaden, die Entschädigung soll gemäß den europarechtlichen Vorgaben abschreckende Wirkung haben.
Es bleibt abzuwarten, ob deutsche Arbeitsgerichte angesichts dieser Vorgaben eine großzügige Entschädigungspraxis einführen und so sich den Verhältnissen in den USA langsam nähern werden. Allen Arbeitgebern wird dringend empfohlen, die Vorgaben des AGG ernst zu nehmen und auf bekannt gewordenen Diskriminierungen sofort zu reagieren und mittels sauberer Dokumentationen unbegründeten Vorwürfen vorzubeugen.
James empfiehlt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schadensersatz-ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Police deckt Abwehr- und Entschädigungskosten und bietet eine Strafrechtsschutzversicherung für Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit einer behaupteten Pflichtverletzung.
Versicherte Schäden sind Vermögensschäden, Entschädigungen und Schmerzens-gelder infolge der Verletzung der psychischen Gesundheit. Das Wording kann je nach Bedarf auf Deutsch, Englisch oder für Unternehmen mit Niederlassungen in USA/Kanada auch zweisprachig dokumentiert werden.
Für internationale Unternehmen mit Tochtergesellschaften in USA und UK war der Abschluss einer Employment Practises Liability Insurance (EPLI), die gleichen Versicherungsschutz insbesondere in den USA bietet, schon seit vielen Jahren ein notwendiger Standard. Noch befinden sich die Prämien auf einem relativ niedrigen Niveau. Früher oder später ist allerdings mit teuren Schadenfällen zu rechnen, was zu einer drastischen Verteuerung des Versicherungsschutzes führen wird.
Geschrieben von JamesK am 27 August, 2008




