Was unterscheidet den Pflichtverteidiger vom normalen Strafverteidiger?
In so manchem Kino- und Fernsehfilm landet der Hauptdarsteller für viele Jahre nur deshalb unschuldig im Gefängnis, weil er in der Gerichtsverhandlung von einem schlechten Pflichtverteidiger vertreten wurde. Das Bild des ahnungslosen, unerfahrenen, am Schicksal seines Mandanten desinteressierten Pflichtverteidigers ist bei vielen Menschen fest in den Köpfen verankert. Aber ist es auch berechtigt? Ist die Pflichtverteidigung wirklich so schlecht wie ihr Ruf? Und was unterscheidet eigentlich den Pflichtverteidiger vom “normalen” Strafverteidiger?
Der Unterschied ist sehr viel geringer als viele denken. Grundsätzlich kann jeder Rechtsanwalt vom Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Es gibt also kein Berufsbild des “Pflichtverteidigers” - wer in einem Mandat als Pflichtverteidiger tätig wird, kann im nächsten Mandat als “normaler” Rechtsanwalt tätig sein. Schon aus diesem Grund ist es wenig überzeugend, Pflichtverteidiger als die “schlechteren” Anwälte anzusehen. Pflichtverteidiger sind nämlich ganz “normale” Anwälte, die in anderen Mandaten als Wahlverteidiger tätig sind.
Im Strafverfahren hat der Pflichtverteidiger grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie der gewählte Strafverteidiger. Er kann also die gleichen Anträge stellen und hat die gleichen prozessualen Möglichkeiten, seinen Einfluss zugunsten des Mandanten geltend zu machen.Auch aus Sicht des Prozessrechts stellt sich die Pflichtverteidigung also nicht als eine Verteidigung “zweiter Klasse” dar.
Einen sehr wichtigen Unterschied gibt es allerdings - das sind die unterschiedlichen Gebühren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, in dem die Gebühren der Rechtsanwälte geregelt sind, unterscheidet zwischen dem Pflichtverteidiger und dem gewählten Verteidiger. Trotz gleicher Aufgaben und Rechte erhält der Pflichtverteidiger danach niedrigere Gebühren als der Wahlverteidiger. Es liegt auf der Hand, dass das für viele Anwälte problematisch ist. Denn schon die RVG-Gebühren des “normalen” Rechtsanwaltes sind für viele Anwälte zu niedrig, um ein Mandat wirtschaftlich zu führen. Deshalb ist es im Strafrecht üblich und auch zulässig, dass zwischen dem Mandanten und dem Anwalt Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, nach denen dem Anwalt höhere Gebühren zustehen als nach dem Gesetz.
Daraus aber zu schließen, dass alle Anwälte ihre Pflichtverteidigungsmandate nur “auf ganz kleiner Flamme” betreiben, damit sie ihre Arbeitszeit in erster Linie ihren zahlenden Mandanten zukommen lassen können, wäre verfehlt. Es gibt sehr viele engagierte und kompetente Rechtsanwälte, die auch ihre Pflichtverteidigungen ernst nehmen und versuchen, für ihre Mandanten das optimale Ergebnis zu erreichen. Wenn Sie Beschuldigter in einem Verfahren und auf der Suche nach einem Pflichtverteidiger sind, dann sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht. Er wird Sie kompetent beraten können.












