Strafbefehl und Vorstrafe
So gut wie jeder hat eine Vorstellung davon, wie eine Gerichtsverhandlung in einem Strafgericht abläuft. Richter, Staatsanwalt, Angeklagter sind anwesend, häufig die Schöffen und die Zuschauer, oft ist auch ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger des Beschuldigten beteiligt. Am Ende der Verhandlung, nachdem Staatsanwalt und Verteidiger plädiert haben und der Angeklagte das letzte Wort hatte, fällt der Richter das Urteil dann “Im Namen des Volkes”. So hat man das oft im Film gesehen. Was viele nicht wissen: Weitaus mehr Strafverfahren werden mit einem Strafbefehl beendet als mit einem Urteil.
Obwohl praktisch so wichtig, haben viele gar keine konkrete Vorstellung davon, was ein Strafbefehl eigentlich ist. Sinn und Zweck des Strafbefehlsverfahrens ist es, die Strafjustiz in den Fällen einfacher und mittlerer Kriminalität zu entlasten. Die Entlastung rührt daher, dass im Strafbefehlsverfahren eine mündliche Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. Es wird allein nach Aktenlage in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Kommt der Staatsanwalt am Ende des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass die Beweislage eindeutig ist und dass eine Hauptverhandlung aller Wahrscheinlichkeit nach am Ermittlungsergebnis nichts mehr ändern wird, dann wird er in geeigneten Fällen bei Gericht einen Strafbefehl beantragen.
Der Richter prüft diesen Strafbefehl, kommt er nach Aktenlage zu dem gleichen Ergebnis wie der Staatsanwalt, wird er den Strafbefehl erlassen. Der Beschuldigte hat nun die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Tut er das nicht, wie der Strafbefehl nach Ablauf der Frist von zwei Wochen rechtskräftig
Was viele nicht wissen: Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie ein Urteil. Man kann daher sagen, dass der Strafbefehl so etwas wie ein “schriftliches Urteil” ist. Deshalb wird die durch den Strafbefehl verhängte Strafe genauso wie bei einem Urteil in das Bundeszentralregister eingetragen. Kommt es dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu einem Strafverfahren, gilt der Beschuldigte als vorbestraft, und zwar unabhängig davon, ob die Erststrafe durch Urteil oder durch einen Strafbefehl verhängt wurde.
Gleiches gilt für die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis. Wird durch den Strafbefehl eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe verhängt, so erfolgt nicht nur eine Eintragung in das Bundeszentralregister, sondern auch eine Eintragung in das Führungszeugnis. Der Betroffene gilt dann als das, was man landläufig als “vorbestraft” bezeichnet.
Es ist daher wichtig, einen Strafbefehl nicht vorschnell zu akzeptieren. Bevor man auf einen Einspruch verzichtet, sollte man mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht sprechen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird.












