Die Ansprüche auf Unterhalt nach der Scheidung
Mit der Scheidung einer Ehe sind auch diverse finanzielle Ansprüche abzuklären. Da wäre zunächst einmal der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Haben die Eheleute während der Ehe im gesetzlichen Gütestand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann muss der Zuwachs des Vermögens, den ein Ehepartner während der Ehe erzielt hat, mit Scheidung in der Form ausgeglichen werden, dass der andere Ehepartner an dem Vermögenszuwachs zur Hälfte beteiligt wird. Haben beide Ehepartner einen Zuwachs erzielt, dann sind die wechselseitigen Ansprüche zu saldieren.
Was bedeutet das nun im konkreten Fall? Der Mann hat zum Zeitpunkt des Beginns der Ehe im Jahr 1980 ein Grundstück mit in die Ehe gebracht, das in seinem Alleineigentum stand. Zum Zeitpunkt des Beginns der Ehe war das Grundstück 100.000 Euro Wert. Im Jahr 1995 wurde das ehedem landwirtschaftlich genutzte Grundstück als Bauland ausgewiesen und der Wert steigert sich auf 1 Mio. Euro. Im Jahr 2003 wird dann die Ehe geschieden. Gibt es kein anderes Vermögen zu berücksichtigen, dann hat der Ehemann während der Ehe einen Zugewinn von Euro 900.000 erzielt. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Ehefrau im Rahmen der Scheidung an diesem Betrag hälftig, also mit einem Betrag in Höhe von Euro 450.000 zu beteiligen.
Weiter sind im Rahmen der Scheidung auch Ansprüche auf Versorgungsausgleich und natürlich nacheheliche Ansprüche auf Unterhalt zu regeln. Für den Unterhaltspflichtigen ist wichtig zu wissen, dass er nur dann und nur solange zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, soweit sich der Partner nicht aus seinen eigenen Einkünften und/oder seinem Vermögen selber unterhalten kann. Grundsätzlich sind hierbei alle Einkünfte des Unterhalt fordernden Ehegatten mit ein zurechnen.
Weiter besteht nach der Scheidung nur dann eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, wenn von dem Unterhaltsberechtigten ein Kind betreut wird, er oder sie so alt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, er oder sie so krank ist, dass es ebenfalls nicht möglich ist, sich mit eigener Arbeit über Wasser zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der geschiedene Ehegatte nur solch eine Erwerbstätigkeit ausüben muss, die ihm oder ihr auch angemessen ist. Hat sich beispielsweise eine Medizinerin nach einer zwanzigjährigen Ehe, in der sie drei Kinder groß gezogen hat, zur Scheidung entschlossen, dann kann man sie nicht darauf verweisen, dass das örtliche Anzeigenblatt voll mit Stellenannoncen ist.












