Bauvertragsrecht: Zur Mehrwertsteuer bei Behinderungen
Zur Mehrwertsteuer bei Behinderungen: Auf die Anspruchsgrundlage kommt es an.
Kommt es bei der Abwicklung eines Bauvertrags zu Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat , kann der Auftragnehmer die hier hierdurch bedingten Mehrkosten verlangen. Allerdings war bisher unklar, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen er für die geltendgemachten Behinderungsmehrkosten auch die Mehrwertsteuer fordern kann.
Der Bundesgerichtshof hatte hierzu kürzlich folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Auftraggeber teilte dem Auftragnehmer mit, dass sich die Fertigstellung der Baumaßnahme um circa drei Monate verschiebe und ihm bewusst sei, dass der Auftragnehmer hierfür Mehrkosten anmelden könne. Der Auftragnehmer berechnete seine Mehrkosten und verlangt für diese dann auch die Mehrwertsteuer.
In seinem Urteil vom 24.01.2008 – AZ: VII ZR 280/05; Baurechts – Report 3/2008 hat der BGH hierzu folgendes ausgeführt:
Für die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz vorliege, sei entscheidend, ob zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Hierfür sei allein maßgeblich, “ob die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechselbeziehung” stehe. Somit komme es auf die Art des vom Auftragnehmer geltend gemachten Anspruchs an.
- Ordne der Auftraggeber aufgrund der eingetretenen Behinderung eine geänderte Ausführung an, so liege eine Vertragsänderung vor und der vom Auftragnehmer zu berechnende Mehrpreis sei ein” Entgelt “im Sinne von § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz und somit umsatzsteuerpflichtig.
- Erhalte der Auftragnehmer eine Entschädigung für die Behinderung, die der Auftraggeber nach § 642 BGB zu bezahlen habe, wenn er in” Annahmeverzug ” gerate, falle ebenfalls die Mehrwertsteuer an. Denn auch diese gesetzliche Entschädigung sei ein Entgelt dafür, dass der Auftragnehmer ” für den Auftraggeber Kapital und Arbeitskraft bereithält, wobei sich die Entschädigung nach der Höhe der vereinbarten Vergütung richtet (§ 642 Absatz 2 BGB) “.
- Verlange dagegen der Auftragnehmer Schadensersatz nach § 6 Nr.6 Satz1 VOB/B, falle keine Mehrwertsteuer an. Schadensersatzzahlungen seien keine Gegenleistung für eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber.
Nach dieser Entscheidung ist somit für die Frage, ob Mehrwertsteuer anfällt oder nicht, stets zu prüfen, ob der Unternehmer für die eingetretenen Behinderungen eine Vergütung oder eine vergütungsähnliche Leistung fordert oder ob er Schadensersatz verlangt.
Für eventuellen Rechtsrat in solchen Fällen empfehlen sich auf das Bauvertragsrecht spezialisierte Anwälte (siehe www.bauanwaltssuchdienst.de).



