Die öffentlich rechtliche Namensänderung
Das Namensrecht wird im wesentlichen über das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, für den eigenen Namen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung durchzuführen. Sie wird dann gestattet, wenn die Führung eines Namens mit erheblichen Unzuträglichkeiten verbunden ist. So können zum Beispiel anstößige Namen, lächerliche Namen insbesondere nach der Einbürgerung bei ausländischen Namen zu einer Durchführung einer Namensänderung berechtigen.
Der bloße Wunsch hingegen, einen neuen Namen zu führen, da der bisherige dem Namensinhaber nicht gefällt oder da der Klang eines anderen Namens für angenehmer erachtet wird, berechtigt nicht zu einer öffentlich rechtlichen Namensgebung. Auch die Unfähigkeit den eigenen Namen buchstabieren zu können wird im Regelfall nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen und ist lediglich im Bereich der Unannehmlichkeit einzuordnen. Mittels einer Namensänderung dürfen die im Bürgerlichen Gesetzbuch beschriebenen Grenzen des Namensrechts nicht umgangen werden.
Jeder Antragstellung muss ein Beratungsgespräch vorausgegangen sein. Abgesehen vom Familiennamen haben Familien über den Vornamen schon während die werdende Mutter schwanger ist, gute Möglichkeiten, eine positive Identifikation für das Kind über die Wahl eines geeigneten Jungennamen oder eines Mädchennamen zu finden. Hierbei sollte immer berücksichtigt werden, dass das Kind diesen Namen ein Leben lang tragen können sollte und der Name deshalb nicht nur für ein Kleinkind besonders passend sein muss.












