Besteuerung von Kapitalanlagen

Im Zuge der neuen Steuerreform ist die darin enthaltene und beschlossene Abgeltungssteuer wahrscheinlich der interessanteste und wichtigste Punkt für Privatanleger. Diese Abgeltungssteuer wird am 01. Januar 2009 in Kraft treten und sich folgendermaßen auf die Besteuerung von Kapitalanlagen auswirken.

Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Aktiengeschäften werden ab diesem Zeitpunkt mit einem pauschalen Satz von 25 % versteuert. Diese 25 % sind die oben angesprochene Abgeltungssteuer. Hinzu kommen dann allerdings noch der Solidaritätszuschlag sowie eventuell die Kirchensteuer, wenn man denn der Kirche angehört. Diese Steuerbelastung wird automatisch von der Bank einbehalten und die Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sollte jemand im Normalfall weniger Steuern zahlen müssen als diese 25 %, kann er seine Gewinne dennoch in der Steuererklärung aufführen, wonach dann das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführt und so der geringverdienende Steuerzahler durch diese festgelegten 25 % nicht benachteiligt wird.

Zwei bisher wesentliche Faktoren im bereich der Kapitalanlagen werden ab dem 01. Januar 2009 vollkommen wegfallen. Auf der einen Seite ist das das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Dieses Verfahren regelt bisher, dass lediglich die Hälfte der Dividenden oder Kursgewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert werden, mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. In Zukunft werden durch Streichung dieses Halbeinkünfteverfahrens demnach 100 % aller Gewinne der Abgeltungssteuer unterworfen. Auf der anderen Seite fällt die gerade auch schon genannte Spekulationsfrist weg. Man wird also, sobald die neue Steuerreform wirksam wird, auch realisierte Gewinne aus Aktien versteuern müssen, wenn man diese vor dem Verkauf länger als ein Jahr gehalten hat.

Der Sparerfreibetrag und die Werbungskosten-Pauschale werden zwar nicht wegfallen, aber sie werden beide zusammengefasst zum dann geltenden Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt dann nur noch 801 €, die sich zusammensetzen aus dem reduzierten Sparerfreibetrag von 750 € und der Werbungskostenpauschale von nur noch 51 €.

Eine weitere verschärfte Regelung wird die Steuerreform im Rahmen der Verlustverrechnung mit sich bringen, wonach man nur noch Verluste mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnen darf. So kann man Verluste im Aktiengeschäft auch nur den Gewinnen durch Aktien gegenüberstellen, nicht aber mehr mit Einnahmen aus dem Fondsbereich. Diese Regelung könnte enorme Auswirkungen auf das Anlageverhalten der verschiedenen Anleger haben.

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