Mini GmbH
Gründer einer Mini GmbH können derzeit Zuschüsse bei der Arbeitsagentur beantragen. Dazu müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Wer Arbeitslosengeld I bezieht bzw. einen Anspruch im Falle der Arbeitslosigkeit hätte, d.h. Arbeiter und Angestellte, wird bei der Existenzgründung im Haupterwerb aus dem Arbeitslosengeld I gefördert und erhält den sog. Gründungszuschuss. Bezieher des Arbeitslosengeld II (Hartz IV) werden bei der Existenzgründung im Haupterwerb daraus gefördert und können das sog. Einstiegsgeld beantragen. Für beide Fördermöglichkeiten ist ein Antrag bei der Arbeitsagentur notwendig. In der Regel ist dabei ein Businessplan, eine Rentabilitätsvorschau und eine Tragfähigkeitsbescheinigung mit den Unterlagen einzureichen.
Entschließt sich ein Arbeiter/Angestellter zur Gründung einer Mini GmbH im Haupterwerb und kündigt seinem Arbeitgeber, so ist zu beachten, dass bei einer Eigenkündigung eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängt werden kann. Erst im Anschluss besteht ein Anspruch auf Gründungszuschuss in voller Höhe. Dieser setzt sich dann aus dem Arbeitslosengeld I und pauschalen 300 Euro zusammen. Der Existenzgründer wird dann über einer Zeitraum von 9 Monaten bei der Umsetzung des Unternehmenskonzepts unterstützt. Ist ein vollständiger Antrag auf Gründungszuschuss eingereicht, dauert die Bearbeitung durch die Arbeitsagentur etwa 2 bis 4 Wochen.
Liegen die Voraussetzungen vor, so kann im Anschluss an die 9 Monate auf Antrag eine weitere Unterstützung von 300 € monatlich über ein halbes Jahr gewährt werden. Die aufzunehmende Tätigkeit innerhalb der Mini GmbH muss selbstständig und hauptberuflich, d.h. in mindestens 15 Wochenstunden, ausgeübt werden. Die Förderung von Gründungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III bewilligt wurde und seit dem Ende dieser Förderung nicht 24 Monate vergangen sind oder Gründer das 65. Lebensjahr vollendet haben.



