Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss kann gründungswilligen Arbeitslosen den Weg in die selbstständige Tätigkeit ebenen, sofern man bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Gründungszuschuss wird nur an Arbeitslosengeld I Empfänger gezahlt, die wenigstens einen Tag arbeitslos gemeldet sind. Zudem muss man noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Alg1 haben, um
den Gründungszuschuss beantragen zu können.
Darüber hinaus muss man dem Antrag auf Gründungszuschuss ein tragfähiges Geschäftskonzept hinzufügen, das mit einer fachkundigen Stellungnahme versehen wurde. Die fachkundige Stellungnahme kann beispielsweise ein Steuerberater übernehmen, aber auch Fachverbände und Kammern stellen gegen ein Entgelt die Bescheinigung aus. Zudem muss man als Antragsteller von Gründungszuschuss seine Eignung für die selbstständige Tätigkeit nachweisen. Es kann auch von der Agentur für Arbeit verlangt werden, dass man sich zu einem Gründerseminar anmelden muss. Erst nach einem nachweislichen Besuch des Seminars kann dann der Gründungszuschuss bewilligt werden.
Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen unterteilt. Auf Phase eins hat man sogar gesetzlichen Anspruch, wenn man alle Anforderungen erfüllt. Diese Phase umfasst neun Monate, in denen Gründungszuschuss gezahlt wird. Die Höhe vom Gründungszuschuss beträgt das zuletzt empfangene Arbeitslosengeld1, zuzüglich einer Pauschale von 300 Euro. Nach diesen neun Monaten hat man die Möglichkeit, Phase zwei des Gründungszuschuss zu beantragen, wobei man darauf keinen Anspruch geltend machen kann. Das Amt prüft dann das Fortschreiten der selbstständigen Tätigkeit und bewilligt daraufhin eventuell für weitere sechs Monate einen Gründungszuschuss von 300 Euro. Danach wird der Gründungszuschuss eingestellt.
Der Gründungszuschuss soll der sozialen Absicherung des Gründers dienen. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei. Zudem muss er nicht zurückgezahlt werden, der Gründungzuschuss ist also kein Darlehen.



